Auf Grund einer technischen Störung sind sämtliche Funktionen vorübergehend nicht funktionstüchtig!

Die neue Kennzeichnungsverordnung für Lebensmittel


no_pic.png.jpg

Im Dezember 2011 ist die neue EU-Lebensmittelinfoverordnung verabschiedet worden. Darin werden europaweit einheitliche Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnungen geregelt. Das Ziel der Verordnung ist eine bessere Transparenz für den Verbraucher. Ab Dezember 2014 müssen Lebensmittel verpflichtend nach den Anforderungen der Verordnung gekennzeichnet werden und ab Dezember 2016 muss auch die geforderte Nähwertkennzeichnung von den Herstellern eingehalten werden.

Für den Verbraucher ergeben sich viele Vorteile aus der neuen Kennzeichnungsverordnung, denn die Inhaltsstoffe und Nährwerte der Lebensmittel werden für den Käufer transparenter und auch Täuschungen können vom Verbraucher schnell entlarvt werden.

 

Welche Nährwertangaben sind Pflicht?

Ab 2016 müssen der Kaloriengehalt eines Lebensmittels sowie der Gehalt von sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) pro 100 g bzw. 100 ml verpflichtend auf allen Lebensmitteln angegeben werden. Eine zusätzliche Kennzeichnung pro Portion ist erlaubt. Diese darf die Angabe „xy% vom Tagesbedarf“ enthalten. Die Prozentangabe bezieht sich auf den GDA (Guidline Daily Amount), welcher ein Richtwert für die Tageszufuhr von Energie und Nährstoffen ist.

Ergänzend dürfen Hersteller das „1 plus 4"-Modell des Bundesverbraucherministeriums anwenden und den Energiewert sowie die Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz zusätzlich auf der Produktvorderseite angeben. Zum heutigen Zeitpunkt haben viele Hersteller in Deutschland diese Forderungen bereits freiwillig umgesetzt.

In der neuen EU-Verordnung gibt es erstmals eine Regelung zur Schriftgröße, in der die Informationen auf der Produktverpackung aufgedruckt werden müssen. Vorgeschrieben ist nun, dass die abgedruckten Informationen gut lesbar sein und mindestens eine Schriftgröße von 1,2 mm haben müssen.

 

Analogkäse, Klebefleisch und Co.

Um den Verbraucher vor Täuschungen zu schützen, müssen Lebensmittelimitate wie Analogkäse oder Klebefleisch zukünftig speziell gekennzeichnet werden. Neben der Produktbezeichnung muss der Ersatzstoff deklariert werden, in einer Schriftgröße, die mindestens 75% der des Produktnamens entspricht.

 

Verbesserte Allergenkennzeichnung

Die Lebensmittelkennzeichnung für Allergiker wurde bereits vor einigen Jahren verbessert. 14 sogenannte Hauptallergene, die für die meisten Allergien verantwortlich sind, müssen seitdem im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden, auch dann, wenn sie nur in geringen Mengen im Produkt enthalten sind. Ab 2014 müssen diese Stoffe europaweit nicht nur genannt, sondern auch optisch hervorgehoben werden, z.B. durch eine andere Farbgebung. Bisher galt die Kennzeichnungspflicht nur für verpackte Lebensmittel. Neu ist, dass nun auch Allergene in unverpackten Lebensmitteln deklariert werden müssen (z.B. enthaltene Allergene wie Weizen oder Sesam im Brot beim Bäcker). Wie diese Produkte gekennzeichnet werden sollen, muss von den einzelnen Mitgliedstaaten entschieden werden.

 

Kennzeichnung von Fleisch

Neu bei der Herkunftskennzeichnung ist, dass neben dem seit dem Jahr 2000 kennzeichnungspflichtigen Rindfleisch nun auch Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch eine Herkunftskennzeichnung tragen müssen. Außerdem muss bei tiefgekühltem Fleisch und Fleischprodukten sowie bei unverarbeiteten tiefgekühlten Fischprodukten (z.B. Fischfilets) das Einfrierdatum angegeben werden.

 

Koffeinhaltige Lebensmittel

Koffeinhaltige Lebensmittel müssen zukünftig mit Warnhinweisen für Kinder, Schwangere und Stillende gekennzeichnet werden. In diesen Lebensphasen ist der Konsum von Koffein nicht bzw. nur eingeschränkt empfehlenswert. Zu den zu kennzeichnenden  Produkten zählen beispielsweise Energy Drinks oder koffeinhaltige Limonaden wie Cola.

 

Vorteile bei Diabetes

Bisher ist die Angabe des Kohlenhydratgehalts eines Produktes freiwillig und die BE-Mengen mancher Lebensmittel können nur abgeschätzt werden. Sobald die Kennzeichnung aber verpflichtend ist, kann für alle Produkte der BE-Wert berechnet werden, und zwar nicht nur für verpackte Lebensmittel, sondern auch für lose Ware.